Hauptmenue

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Versorgungsausgleich

Trennungszeit und wirtschaftliche Verselbstständigung


Haben Ehegatten über eine längeren Zeitraum (hier ein Drittel der Ehezeit) getrennt gelebt, kann die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs allein deshalb grob unbillig sein (§ 27 VersAusglG), sofern in der Trennungszeit eine wirtschaftliche Verselbstständigung eingetreten ist und keine ehebedingte Bedürfnislage eintritt. Werden die getrennt lebenden Ehegatten allerdings noch über 7 Jahre nach ihrer Trennung gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt, liegt in dieser Zeitspanne noch keine wirtschaftliche Verselbstständigung vor. Der Versorgungsausgleich ist dann nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2021, 4 UF 105/21
Hinweis Reißig: Die Anforderungen an eine Unbilligkeit sind hoch und immer individuell zu prüfen. Siehe hierzu auch folgende Urteile:
Auch wenn die Ehegatten über einen langen Zeitraum hinweg getrennte Wohnsitze geführt haben, rechtfertigt dies nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG , wenn zwischen ihnen nach wie vor eine Versorgungsgemeinschaft bestanden hat. (OLG Zweibrücken, 19.08.2020, 2 UF 66/20; FamRZ 2021, 25; FamRB 2021, 98-99)
Eine lange Trennungszeit rechtfertigt allein keinen, auch keinen teilweisen Ausschluss des Versorgungausgleichs nach § 27 VersAusglG . OLG Brandenburg, 15 UF 185/19; FamRB 2020, 264
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Statusfeststellung

Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern mit Treuhandvertrags-Stimmrechten


Nicht am Gesellschaftskapital beteiligte Geschäftsführer einer (GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft verfügen als Fremdgeschäftsführer nicht über eine Rechtsmacht, kraft welcher sie sich auf die Geschäftstätigkeit der KG beziehende Gesellschafterbeschlüsse verhindern könnten. Sie sind daher bei der KG abhängig beschäftigt. Dies gilt auch, wenn die alleinige Kommanditistin und zugleich Alleingesellschafterin und – geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der KG ihre Kommanditanteile und ihre Anteile an der Komplementär-GmbH aufgrund eines außerhalb der Gesellschaftsverträge geschlossenen Treuhandvertrages im wirtschaftlichen Interesse der KG-Geschäftsführer hält. LSG Schleswig-Holstein vom 01.10.2021, Az.: L 10 BA 95/21 BER
Hinweis Reißig: Das BSG hat wiederholt deutlich gemacht, dass es für die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer als sozialversicherungpflichtig beschäftigt im Sinne des § 7 SGB IV anzusehen ist, entscheidend auf die gesellschaftsvertragliche Rechtsmacht des Geschäftsführers ankommt. Derzeit wird häufig die Frage gestellt, ob vertragliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages zwischen Gesellschaftern Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Vertragsparteien haben können. Entscheidendes Kriterium für eine Selbständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist immer seine Rechtsmacht, die sich aus den gesellschaftsvertraglich festgelegten Kapitalanteilen bzw. Stimmrechtsregelungen ergibt. Vereinbarungen, die außerhalb des Gesellschaftsvertrages liegen und nur schuldrechtlicher Natur sind, sind nicht geeignet, die gesellschaftsvertraglichen Festlegungen zu durchbrechen. Sie können die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht begründen.